- Mitgliederbeiträge
- 1. Begriff: Beiträge, die Mitglieder einer Personenvereinigung nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.- 2. Körperschaftsteuer: M. bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8 VI KStG). Sie sind steuerpflichtig, wenn sie Gegenleistung für eine besondere Leistung des Vereins an das Mitglied darstellen.- 3. Umsatzsteuer: Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür M. erhebt, die für alle Mitglieder gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden, fehlt es an einem umsatzsteuerbaren ⇡ Leistungsaustausch (echte M.). Werden die M. jedoch als Gegenleistung für eine Leistung der Vereinigung an die Mitglieder gezahlt (unechte M.), liegt ein Leistungsaustausch vor, für den Umsatzsteuer anfällt. Das ist der Fall, wenn die Vereinigung ihre Beiträge nach tatsächlicher oder vermuteter Inanspruchnahme staffelt. Es ist aber bereits auch dann der Fall, wenn die Mitglieder die M. deswegen zahlen, weil der Verein ihnen ein Leistungsangebot macht. Folglich sind echte M. im Wirtschaftsleben eher selten.
Lexikon der Economics. 2013.